Mit 60 kann man schon mal Opa werden...

Ja da kommt Freude auf oder eben auch nicht!

Rechtzeitig zu unserem 60-jährigem Jubiläum werden wir "Großeltern".

Unserem Biber war es offensichtlich zu langweilig so allein in seiner Burg und er hat eine Familie gegründet. WIe das halt so läuft ist jetzt ca. im Mai Zeit für den Nachwuchs.

Nach intensiven Gesprächen am vergangenen Donnerstag mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Konstanz gilt folgende gesetzliche Regelung.

1.1. Artenschutzrechtlicher Schutzstatus und Verbotstatbestände

Der Biber ist in Anhang IV der FFH-Richtlinie der EU gelistet und somit nach § 7 Abs. 2 Nr.

14 BNatSchG eine streng geschützte Art. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten,

dem Biber nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihn während der für die

Arterhaltung besonders sensiblen Phasen der Fortpflanzung und Aufzucht erheblich zu stören

oder seine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsver-

bote).

Aus diesem werden wir wohl gezwungen werden die Liegeplätze 96 - 108  am Weststeg temporär vom 01.05. - 01.08.2024 nicht zu belegen.

Dennoch sehen wir aber in dem Ereignis auch die Möglichkeit hautnah bei diesem Naturschauspiel  dabei sein zu können. 

Anschauliche Information müssen Sie hier auf dieser Seite unbedingt lesen: www.deutschebiberimhafen.de 

Vorstandschaft YLB